Vorstand und Satzung

Im Bild: Jochen Brückmann, Prof. Dr. Rainer Kalwait und Peter Ohm (v.l.).

Im Bild: Jochen Brückmann, Prof. Dr. Rainer Kalwait und Peter Ohm (v.l.).

Der Vorstand:

1. Vorsitzender: Prof. Dr. Rainer Kalwait

2. Vorsitzender: Jochen Brückmann

3. Vorsitzender: Peter Ohm

Kassenwart: Steffi Nier

Bundesländer

Landesbeisitzer Bayern:

       Jürgen Jordan, 90475 Nürnberg

       Tel.: 0911 – 8325540

       E-mail: jordanjuergen(at)arcor.de

 Landesbeisitzer Hessen

        Andreas Schneider

        E-mail: schneider@bajors.de

 Landesbeisitzer Nordrhein-Westfalen:

       Klaus Lassoff, 44581 Castrop-Rauxel

       Tel: 0170 – 6300063

        E-mail:k.lassoff(at)gmx.de

Landesbeisitzer Schleswig-Holstein:

            Eva Gravenkamp, 24601 Wankendorf

            E-mail: eva-gravenkamp@t-online.de

 

2. Satzung des AVgKD, beschlossen am 23. Juni 2018

§ 1  Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen:

„Allgemeiner Verein für gerechte Kommunalabgaben in Deutschland e.V.“

 Er ist in das Vereinsregister unter VR 2696 eingetragen

2. Der Sitz des Vereins ist Erfurt. Postanschrift ist jeweils die Anschrift des 1. Vorsitzenden.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins besteht darin, die Bürger aufzuklären und sie in die Lage zu versetzen, sich selbst eine politische Meinung zu bilden. Darüber hinaus  steht die gedankliche Weiterentwicklung der Staats- und Gesellschaftsordnung unter dem Gesichtspunkt des zunehmenden Bedürfnisses der Menschen nach Selbstbestimmung und Teilhabe  an den öffentlichen und gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen im Vordergrund.

Insbesondere dient dazu:

  • Aufklärung der Öffentlichkeit über eine gerechte und wirtschaftliche Gestaltung des kommunalen Abgabensystems
  • Abbau der Politikverdrossenheit durch eine gerechte und wirtschaftliche Gestaltung des kommunalen Abgabensystems
  • Unterstützung von Maßnahmen und Verfahren zur gerechten und wirtschaftlichen Kommunalabgaben-Gestaltung sowie zum bürgerfreundlichen Infrastrukturausbau, die bundesweite Auswirkungen haben können.

2. Der Verein verfolgt  keine Einzelinteressen und keine bloß lokal – kommunalpolitischen Ziele. Vielmehr  wird das Ziel verfolgt, Verstöße des öffentlichen Abgabensystems gegen Grundrechte zu beseitigen. Es handelt sich hierbei insbesondere um Verstöße gegen Artikel 3 (Gleichbehandlung) und Artikel 14 (Eigentumsschutz) des GG und dem, vom Bundesverfassungsgericht aus dem GG abgeleiteten „Übermaßverbot“. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie  erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten können ersetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck  des Vereins  fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

3. Der Verein kann unter Beibehaltung seiner juristischen Selbständigkeit zur Durchsetzung des Vereinszwecks Fach- und Dachverbänden beitreten. Zur Lösung seiner vielfältigen Aufgaben und Tätigkeiten kann der Verein auf Grundlage arbeitsrechtlicher Regelungen geeignete Personen einstellen. 

§ 3 Mitgliedschaft im Verein

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und auch juristische Person werden.

2. Die Beitrittserklärung muss beim Vorstand eingereicht werden. Bei Minderjährigen ist der  Beitritt durch die gesetzlichen Vertreter zu erklären. Wenn eine Mitgliedschaft nicht mit den Zielen des Vereins vereinbar ist, kann die Aufnahme vom Vorstand abgelehnt werden. Die Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

3. Die Mitgliedschaft endet

– mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen)

– durch Austritt

– durch Ausschluss, Streichung  in der Mitgliederliste,

– durch Auflösung des Vereins.

4. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Eine anteilige Beitragserstattung erfolgt nicht.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein durch Streichung  in der Mitgliederliste durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied länger als 3 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag, trotz Mahnung und Hinweis auf den bevorstehenden Ausschluss,  in Verzug ist. Seine Mitgliedschaft erlischt.

6. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält. Vor dem Ausschlussverfahren ist dem Mitglied die Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

8. Der Jahres-Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 1. Februar fällig. Er kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch per Bankeinzug erhoben werden. Der volle Jahres-Mitgliedsbeitrag wird auch im Jahre des Eintritts und bei Mitgliedschafts-Ende erhoben. Für Mahnungen werden 2,50 € erhoben. Hat ein Mitglied die Daten falsch übermittelt oder Veränderungen von Daten nicht rechtzeitig angezeigt, so gehen dadurch hervorgerufene zusätzliche Bankgebühren und Aufwendungen zu seinen Lasten.

9. Der Mitgliederbeitrag wird in einer Beitragsordnung geregelt und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 § 4 Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind:

1.    der Vorstand

2.     die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand des Vereins

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer (geschäftsführender Vorstand). Bei Bedarf können durch den Vorstand weitere Mitglieder – beispielsweise als Landesbeisitzer – in den Vorstand kooptiert werden. Kooptierte Vorstandsmitglieder sind nicht geschäftsführend.

2. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden oder den 3. Vorsitzenden je gemeinsam mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Für den Zahlungsverkehr mit der Hausbank kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ein Mitglied des Vorstandes berechtigt werden, den Verein (allein) zu vertreten.

3. Die Vertretung erstreckt sich auf alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Maßnahmen, die der Geschäftsverkehr mit sich bringt. Darunter fallen u.a. alle Vertretungen des Vereins als juristische Person gegenüber Dritten.

4. Wird einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes durch den geschäftsführenden Vorstand mehrheitlich das Misstrauen ausgesprochen, so kann der 1. Vorsitzende auf Antrag aus dem Vorstand eine Beurlaubung dieses Mitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung vornehmen. Die Mitgliederversammlung hat über den weiteren Verbleib des beurlaubten Vorstandsmitgliedes im Vorstand zu entscheiden.

5. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1., so dieser nicht anwesend, des 2. oder sollten beide nicht anwesend sein, die des 3. Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Der 1. oder 2. Vorsitzende ruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagungsordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

7. Der Vorstand haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur beim Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch gegenüber den Mitgliedern des Vereins (§ 31a BGB). Ist der Vorstand  einem anderen zum Ersatz eines  in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt für den Gesamtvorstand.

8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus oder kann er seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, gilt im Innenverhältnis bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung folgende Regelung:

a)  der 1. Vorsitzende wird durch den 2. Vorsitzenden ersetzt

b)  ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes wird durch ein Mitglied des Vorstandes ersetzt

c)  ein Mitglied des Vorstandes wird durch ein Vereinsmitglied ersetzt.

9. Die Landes-Beisitzer und sonstigen kooptierten Vorstandsmitglieder werden durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit berufen. Die Mitglieder sind entsprechend zu informieren. Begründete Einsprüche sind beim Vorstand innerhalb von 2 KW schriftlich einzureichen. Der Vorstand hat innerhalb von 4 KW dazu Stellung zu nehmen.

Die Beisitzer repräsentieren den Verein im jeweiligen Bundesland bzw. in dessen jeweiligen Regionen bei mehreren Beisitzern. Die regionale Abgrenzung erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand. Den Beisitzern können, in Abstimmung mit dem Vorstand, Funktionen auf Arbeitsebene übertragen werden.

Sie  können ebenfalls, in Abstimmung mit dem Vorstand, weiteren Mitgliedern Funktionen auf Arbeitsebene übertragen.

§ 6 Mitgliederversammlung des Vereins

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens 2-jährlich statt. Sie kann auch mediengestützt (z.B. per E-Mail), wie alle anderen Abstimmungen und Beschlussfassungen auch, erfolgen. Diese Festlegung gilt sinngemäß für die gesamte Kommunikation und alle Abstimmungen. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden wesentlichen Aufgaben:

–      Entlastung und Neuwahl des Vorstandes

–      Entgegennahme der Jahresberichte  und der Jahresrechnungen

–      Änderung der Satzung

–      Bestellung der Finanzrevisionskommission

–      Auflösung des Vereins

3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand per  E-Mail, sofern diese nicht vorhanden ist, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.  Jedes Mitglied kann bis zum 10. Tag vor der MV Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der MV in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende und ggf. der 3. Vorsitzende. Sollte keiner  anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Gleiches gilt damit auch für die Wahl des
Vorstandes.

Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks oder  der Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei der Abstimmung und Wahlen hat jedes Mitglied eine Stimme.

7. Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 

§ 7 Arbeitssitzungen

Zu diesen lädt der Vorstand aus Eigeninitiative oder auf Wunsch von Landesvertretern ein. Eingeladen werden Vorstand, die Landesvertreter und auf Wunsch weitere Mitglieder. Im weiteren gilt sinngemäß das gleiche Procedere wie für die Mitgliederversammlungen festgelegt.

§ 8 Geschäftsordnung

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 9 Finanzrevisionskommission

1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von vier Jahren eine aus mindestens zwei Vereinsmitgliedern bestehende Finanzrevisionskommission. Der Finanzrevisionskommission dürfen keine Mitglieder des Vorstandes  angehören. Die Finanzrevisionskommission ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Mitglieder der Finanzrevisionskommission wählen aus ihrer Reihe den Leiter.

2. Die Finanzrevisionskommission ist für die Prüfung des Rechnungswesens verantwortlich. Sie hat das Recht, Vereinskasse, Kontostand und Buchführung jederzeit zu prüfen. Die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand beschlossenen und genehmigten Ausgaben bleibt davon unberührt. Mindestens einmal im Jahr ist eine eigenverantwortliche Revision durchzuführen.

3. Über die jährliche Prüfung hat die Finanzrevisionskommission einen schriftlichen Bericht abzufassen, vor der Mitgliederversammlung über die Prüfungsergebnisse zu berichten und Anträge zur Entlastung des Vorstandes zu stellen.

4. Der Leiter der Finanzrevisionskommission hat das Recht, mit beratender Stimme an den finanzpolitischen Tagesordnungspunkten der Sitzungen des Vorstandes und der Gruppen teilzunehmen.

§ 10 Schiedsgericht

1. Das Schiedsgericht hat über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Verein anstelle des ordentlichen Gerichtes zu entscheiden.

2. Auf Streitgegenstände, die nicht in dem Mitgliedschaftsverhältnis begründet sind, findet die Schiedsgerichtsbarkeit keine Anwendung.

3. Dem Schiedsgericht obliegt u. a. auf Antrag die Nachprüfung von Entscheidungen einschließlich des Ausschlusses aus dem Verein.

4. Für unter Abs. 1 genannte Streitigkeiten ist der ordentliche Rechtsweg mit Ausnahme der Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch ausgeschlossen.

5. Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Mitglied des Vorstandes, einem Landesbeisitzer und einem Mitglied der Finanzrevisionskommission zusammen. Das Schiedsgericht wird in geheimer Abstimmung durch den Vorstand jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt. Das Schiedsgericht wählt aus seinen Mitgliedern seinen Vorsitzenden, der nicht dem Vorstand angehören darf.

§ 11 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn der Antrag in der Tagesordnung angekündigt wurde. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, obliegt dem Vorstand die Liquidation des Vereins. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4  der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Die Auflösung des Vereins oder der Verlust der Rechtsfähigkeit sind durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. Diese Veröffentlichung  erfolgt  in dem Presseorgan, das für die Bekanntmachungen des zuständigen Amtsgerichts bestimmt ist.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Gesetzliche Regelungen

Sollten Bestimmungen dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten hierfür die gesetzlichen Regelungen. Die übrigen Bestimmungen werden davon nicht berührt.