Nach über 30 Jahren: Stadt Bonn darf keine Erschließungsbeiträge mehr kassieren

03.01.2023

Die Stadt Bonn muss an mehrere Hauseigentümer Erschließungsgebühren in Höhe ca. einer halben Million Euro zurückzahlen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in letzter Instanz entschieden, dass die Forderung der Stadt Bonn in einem Fall nicht rechtmäßig war.

Es geht um ein Wohngebiet in Bonn-Beuel. Dort hatten die Hauseigentümer den Bescheid erhalten, dass sie sich am Ausbau des Heckelsbergplatzes finanziell beteiligen müssen. Die zogen vor Gericht und bekamen jetzt Recht. Der Platz war nämlich schon vor mehr als 30 Jahren fertiggestellt worden, und das ist zu lange her, um die Anlieger dafür  zur Kasse zu bitten, befand das Gericht. Die Stadt will sich erst äußern, wenn die Urteilsbegründung vorliegt. Darüber wird in der Sendung „Lokalzeit aus Bonn“ des WDR-Fernsehens vom 29.12.2022 (ab Minute 8:45) berichtet.

Entsprechend hatte bereits in erster Instanz das Verwaltungsgericht Köln am 27. August 2019 entschieden (Az.: 17 K 10264/17 u.a.). Das Gericht hatte zur Begründung ausgeführt, nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung sei eine Beitragserhebung aus Gründen der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit jedenfalls nach mehr als 30 Jahren seit Entstehen der sogenannten Vorteilslage ausgeschlossen. Für deren Eintritt sei maßgeblich, wann der Vorgang in tatsächlicher Hinsicht für die Beitragspflichtigen ohne Weiteres erkennbar als abgeschlossen zu betrachten sei. Das sei regelmäßig mit der Erfüllung des Bauprogrammes der Fall. Auf das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen wie etwa der Widmung komme es nicht an.

Hier sei die Vorteilslage bereits 1986 und entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erst mit der Erfüllung des Bauprogrammes mit dem Anpassungsbeschluss 2016 eingetreten. Denn die Anlieger hätten nach Abschluss der Bauarbeiten im Jahr 1986 nicht ohne Kenntnis der Verwaltungsvorgänge und rechtliche Erwägungen erkennen können, dass der Ausbauzustand von der Beklagten nicht als endgültig angesehen worden sei. (siehe Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts).